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Die Behandlung von Alkoholabhängigen geschieht in einer
Therapiekette in unterschiedlichen Phasen und in verschiedenen Einrichtungen.
Der Alkoholentzug wird ambulant oder stationär durchgeführt.
Stationäre oder teilstationäre Entwöhnungsbehandlungen werden in speziellen Fachkrankenhäusern für Alkoholabhänige durchgeführt:
Teilstationäre Behandlungen finden in Tageskliniken nur am Tage statt. Abends, nachts und am Wochenende verbleibt der Patient zu Hause. Die
Therapiedauer beträgt i.d.R einige Wochen.
Stationäre Alkoholentwöhnungen dauern bei Kurzzeitbehandlungen 3 Monate, bei Langzeitbehandlungen bis 4 Monate. Hier bleibt der
Betroffene die ganze Zeit in der Einrichtung; natürlich gibt es Besuchsmöglichkeiten und Heimfahrten.
Viele Alkoholiker haben heute immer noch falsche Vorstellungen von einer Fachklinik für Alkoholkranke (“Gitter vor den Fenstern”, “Wie in der
Psychiatrie oder wie im Gefängnis”). Dieses Bild entspricht nicht den Tatsachen. In den heutigen Fachkrankenhäusern finden professionelle, vielseitige und effektive Behandlungen auf freiwilliger Basis statt.
Das Therapieangebot ist breit gefächert (Medizin, Information, Sport, Einzel- und Gruppentherapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
spezielle Angebote für Frauen oder Begleiterkrankungen, Training etc.).
Allgemein gelten als Therapieziele einer ambulanten und stationären Entwöhnung (Auszug): Motivationsverstärkung zur Krankheitseinsicht und
zur Alkoholabstinenz, umfassende Diagnostik und Wissensvermittlung über die Alkoholkrankheit, Analyse der Auslöser und aufrechterhaltenden Faktoren, Aufstellung eines Behandlungsplanes und der individuellen
Therapieziele, Rückfallanalysen und Maßnahmen der Rückfallvorbeugung, die Bearbeitung und Veränderung der individuellen Verhaltensstörungen bzw. Verhaltensdefizite, Stärkung des Selbstwertgefühls und die
Verbesserung der sozialen Kompetenzen (nein-sagen, sich abgrenzen, Selbstsicherheit, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit).
Das Antrags- und Kostenübernahmeverfahren läuft über die örtlichen Suchtberatungs- und Behandlungsstellen
. Kostenträger sind (wie auch bei einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung) in erster Linie die Rentenversicherer; ggf. sind auch die Krankenkassen oder der
Sozialhilfeträger zuständig. Bei Selbsttändigen und Beamten gibt es Sonderregelungen.
In bestimmten Ausnahmefällen kommt auch die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik in Frage. Sprechen Sie hier bitte die
Einzelheiten mit Ihrem Arzt ab. Kostenträger ist bei dieser Behandlung die Krankenkasse.
Auch kann nach einer Entwöhnung als Nachsorge der Aufenthalt in einem sozialtherapeutischen Wohnheim oder bei chronifizierten Fällen die
dauerhafte Unterbringung in einem Pflege- oder Wohnheim angezeigt sein.
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